Brand in der Mikrowelle
Erhitztes Kirschkernkissen stand im Mikrowellengerät in Flammen: Es entstand ein Schaden von 750 Euro. Missachtet der Benutzer einen Hinweis in der Gebrauchsanleitung, muss die Hausratversicherer nicht zahlen.
In dieser Kolumne erwarten Sie Rechtsrat. Zu Recht. Doch vorausgeschickt sei ein praktischer Tipp: Versuchen Sie nie, ein Kirschkernkissen in der Mikrowelle aufzuwärmen. Brandgefahr! Der Autor spricht aus persönlicher Erfahrung. Wobei der Brand noch rechtzeitig entdeckt wurde. Übler ging es bei einer Frau aus, bei der das erhitzte Kirschkernkissen das Mikrowellengerät in Brand setzte, es entstand ein Schaden von 750 Euro. Ein Fall für die Hausratversicherung, dachte sich die Dame, und - hier beginnt übrigens der rechtliche Tipp - verlangte Ersatz vom Versicherer. Der wollte nicht zahlen, weil doch ausdrücklich in der Betriebsanleitung gestanden habe, dass mit Körnern, Gel oder Kirschkernen gefüllte Kissen nicht in die Mikrowelle dürften. Als die Dame den Versicherer verklagte, holte sie sich vor dem Landgericht Kleve (Az. 5 S 48/06) eine blutige Nase. Die Richter urteilten: Missachte der Benutzer einen derart klaren Hinweis in der Gebrauchsanleitung, verhalte er sich grob fahrlässig. Konsequenz: Der Hausratversicherer müsse nicht zahlen. Die Warnhinweise zu lesen, empfiehlt sich also nicht nur aus Sicherheitsgründen, sondern aus versicherungsrechtlichem Aspekt. Und in den USA ist die Lektüre von Warnhinweisen sogar oft ein großer Spaß: Um nicht in die Haftung zu kommen, warnen Hersteller vor jedem nur denkbaren Risiko. Eine Organisation preist alljährlich die schönsten Warnungen wie: Das Baby bitte vor Zusammeklappen des Kinderwagens herausnehmen. Oder: Bohrmaschine darf nicht als Zahnbohrer verwendet werden. Weitere eindrucksvolle Beispiele unterwww.mlaw.org