Eigenbedarf: Mehr Rechte für Vermieter
Kündigungsrecht auch dann, wenn Neffen und Nichten einziehen wollen.
Berlin. Für Mieter ist sie ein Ärgernis, für Vermieter fast die einzige Möglichkeit, einen Mieter aus der Wohnung zu bekommen: die Eigenbedarfskündigung. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat kürzlich den Kreis der Familienangehörigen erweitert, für die der Eigenbedarf geltend gemacht werden kann: Vermieter können auch dann unter Berufung auf Eigenbedarf kündigen, wenn sie Nichte oder Neffe einziehen lassen wollen (Az.: VIII ZR 159/09).
Lange wurde der Kreis der "Familienangehörigen" - so der Wortlaut im Gesetz - eng ausgelegt. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung nach Paragraf 573 erfüllt, wenn der Vermieter "die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt".
Und bislang galten als Familienangehörige die Eltern und Großeltern, Kinder und Enkel, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund: "Und nun sind Neffen und Nichten Kindern und Enkeln gleichgestellt."
Schon in der Vergangenheit konnte der Einzug von Nichte oder Neffe einen Eigenbedarf begründen. "Es musste dann aber eine besondere Nähe nachgewiesen werden", sagt Ropertz. "Das hat der Bundesgerichtshof jetzt quasi gekippt."
Eigenbedarf können die Vermieter zum einen für sich selbst, aber eben auch für bestimmte Personenkreise anmelden. Insbesondere "Haushaltsangehörige". Kai Warnecke, Jurist beim Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin, nennt als Beispiel ein Au-Pair, das ein Kind im Haushalt versorgen soll und für das der Vermieter Wohnräume benötigt. Hinzu kommt dann noch der Dunstkreis der Verwandten.
Sogar für den Schwager kann der Eigenbedarf gelten, wenn der Richter von einem engen Verhältnis zwischen den beiden überzeugt ist. Auch das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VIII ZR 247/08). Viele Gerichte auf niedrigerer Ebene haben dagegen immer wieder entschieden, dass der geschiedene Ehegatte, die Eltern der Lebensgefährtin oder ein Stiefsohn keine hinreichend nahen Verwandten sind. Es kann also nicht jeder kommen, damit der Mieter aus der Wohnung ausziehen muss.
Nach Einschätzung von Haus & Grund passt das neue Urteil die Rechtslage an heutige Gesellschaftsverhältnisse an. "Der Personenkreis scheint jetzt größer. Aber weil Familien heute viel kleiner sind als noch vor einigen Jahrzehnten, ist das im Vergleich zu früher gar nicht so", sagt Warnecke. Außerdem sei der "Generationenabstand" heute viel größer als früher, weil Eltern später Kinder bekommen. Die Schlussfolgerung: Damals sei das Anmelden von Eigenbedarf viel wahrscheinlicher gewesen.