Unterhalt: Wie „Zahlväter“ rechnen müssen
Der Anspruch von Trennungskindern steigt um rund 13 Prozent. Kindergeld wird berücksichtigt.
Düsseldorf. 13 Prozent mehr gibt es ab Januar für Millionen von Trennungskindern. Anhand der am Mittwoch veröffentlichten neuen Düsseldorfer Tabelle kann nun jeder Unterhaltspflichtige berechnen, wie viel Geld er zu zahlen hat.
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, wirkt aber so ähnlich. Denn wenn ein Familiengericht einen Streit zu entscheiden hat, in dem es um die Höhe des Unterhalts geht, wendet dieses in der Regel die Tabelle an. Auch auf bereits entschiedene Fälle hat die Tabelle Auswirkung. Vielfach schon dadurch, dass der "Zahlvater" sich ohne Streit nach ihr richtet und von sich aus oder auf Aufforderung den erhöhten Unterhalt bezahlt.
Streit gibt es auch dann nicht, wenn es sich bei dem gerichtlichen Unterhaltstitel um einen dynamischen Titel handelt: Dann gilt der jeweils aktuelle Satz der Düsseldorfer Tabelle. Handelt es sich hingegen um einen statischen Titel, ist also der zu zahlende Wert auf einen bestimmten Betrag festgeschrieben, muss gegebenenfalls eine Abänderungsklage durchgefochten werden, wenn der Verpflichtete nicht freiwillig zahlt.
Der Unterhaltsverpflichtete hat ein Nettoeinkommen von 3000 Euro und muss für seine Kinder im Alter von 8 und 13 Jahren aufkommen. Wir befinden uns hier in der Einkommensstufe 2701 bis 3100 Euro. Nach der Tabelle beträgt der Unterhalt für das achtjährige Kind 437, für das 13-jährige 512 Euro. Doch zu beachten ist: Dies ist nicht der tatsächlich zu zahlende Betrag, er verringert sich noch.
Grund für die Verringerung des Wertes ist, dass der Unterhaltsverpflichtete das halbe Kindergeld abziehen darf. Seit Januar beträgt das Kindergeld 184 Euro monatlich. Von dem aus der Tabelle ermittelten Wert werden also pro Kind 92 Euro abgezogen. Der Zahlvater muss daher 437 plus 512 Euro minus 2 x 92 Euro und damit im Ergebnis 765 Euro bezahlen.
Zum Vergleich: Bis Ende 2009 waren es 387 Euro für das jüngere und 453 Euro für das ältere Kind minus 2 x 82 Euro (halbes Kindergeld von bisher 164 Euro): ergab 676 Euro. Der Unterhalt erhöht sich in dem Beispielsfall also um 89 Euro monatlich.
Wichtig: Ab dem dritten Kind gibt es neuerdings Kindergeld in Höhe von 190, ab dem vierten sind es 215 Euro. Entsprechend verändert sich die hälftige Anrechnung beim zu zahlenden Betrag. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld abgezogen.
Die Tabelle bezieht sich auf die Fälle, in denen für zwei Personen Unterhalt zu zahlen ist, seien es nun ein getrennt lebender Partner plus ein Kind oder auch zwei Kinder. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann der Verpflichtete in eine höhere beziehungsweise tiefere Gruppe eingestuft werden.
Beispiel: Der Zahlvater muss für drei Kinder Unterhalt leisten. Hier kann es sein, dass das Gericht ihn trotz eines Nettoeinkommens von 3000 Euro in die Einkommensstufe 2301 bis 2700 Euro einordnet.
Dem Unterhaltspflichtigen bleibt ein Selbstbehalt - das ist der Teil des Einkommens, den er nicht für Unterhaltszahlungen antasten muss. Dieser wurde durch die neue Düsseldorfer Tabelle nicht verändert. Er liegt weiterhin bei 900 Euro monatlich für Erwerbstätige und bei 770 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete. In diesem Selbstbehalt ist ein Betrag von 360 Euro Miete (inclusive Nebenkosten) enthalten. Ob auch vom Unterhaltspflichtigen zu zahlende Schulden abgezogen werden können, ist Einzelfallfrage.
Der angemessene Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt monatlich 640 Euro. Hierin sind 270 Euro Warmmiete enthalten.
Es kann sein, dass die Werte schon bald wieder überholt sind. Ein ausstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz-IV-Sätzen für Kinder, in der es um die Fragen von Existenzminimum und Selbstbehalt geht, könnte schon bald eine neue Tabelle erforderlich machen.
Weitere Einzelheiten zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Internet unter