Einkauf mit EC-Karte - Strafen für ungedecktes Konto
Düsseldorf (dpa/tmn) - Viele, die auf Shoppingtour gehen, nutzen das bargeldlose Einkaufen. Das funktioniert auch mit EC-Karte und einer Unterschrift. In diesem Fall sollten Käufer jedoch sicherstellen, dass genügend Geld auf ihrem Konto ist.
Wer an der Kasse die Rechnung mit Karte und Unterschrift begleicht, hat den Einkauf noch nicht bezahlt. Erst mit dem erfolgreichen Einzug des Betrags vom Konto ist die Zahlung abgeschlossen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf hin. Kann der Betrag mehrmals nicht eingezogen werden, drohen Mahngebühren. Nicht passieren kann das Kunden, die mit Karte und Geheimzahl (PIN) zahlen: Dabei wird die Kontodeckung direkt bei der Zahlung geprüft.
Ist der Dispo-Kredit des Kunden voll ausgeschöpft, kann die Bank das Einlösen der Lastschrift verweigern. Der Händler bleibt in diesem Fall auf einer offenen Forderung sitzen. Die Unternehmen starten daher meist einen zweiten Versuch, das Geld einzuziehen. Gelingt dies, muss der Kunde nur die Gebühren übernehmen, die die Bank dem Händler für die Rückgabe der ersten Lastschrift in Rechnung gestellt hat. Einige Händler verlangen darüber hinaus allerdings Bearbeitungsgebühren.
Schlägt der zweite Einzugsversuch fehl, kann es nach Angaben der Verbraucherschützer teuer werden. Bereits die Anforderung der Adresse von der Bank für die Zustellung der Mahnung kann Händler mehr als 20 Euro kosten. Die werden an den säumigen Zahler genauso weitergereicht wie etwa Mahngebühren und Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros. Kunden sollten daher beim Einkauf darauf achten, dass ihr Konto gedeckt ist.