Schlampig beschrifteter Grabstein muss nicht bezahlt werden
Urbach (dpa/tmn) - Schiefe Buchstaben, unschöne Schreibfehler, falsche Farbe - hat ein Steinmetz bei der Bearbeitung des Grabsteins schlampig gearbeitet, steht ihm auch nicht die volle Bezahlung zu. Bereits wenige Millimeter Abweichung reichen.
Wirkt die Beschriftung eines Grabsteins schlampig, muss er nicht vollständig bezahlt werden. Denn das Schriftbild sollte gut aussehen, befand das Amtsgericht Urbach (Az.: 1 C 427/12), wie die „Neue juristische Wochenschrift“ berichtet. Weist die Beschriftung Abweichungen von bis zu rund zwei Millimetern gegenüber einer horizontal und vertikal gleichmäßigen Ausrichtung auf, hat der Steinmetz keinen Anspruch auf den vollen Werklohn.
In dem verhandelten Fall hatte eine Steinmetzin geklagt, weil sie von den Erben ihres Auftraggebers noch ausstehenden Werklohn für einen Grabstein verlangte. Die Erben weigerten sich aber zu zahlen, weil sie die Arbeit für völlig misslungen betrachteten. Aus ihrer Sicht war das Schriftbild krumm und schief. Die Steinmetzin sah das aber anders.
Vor Gericht hatte die Handwerkerin aber keinen Erfolg: Die Richter befanden, dass der Grabstein mangelhaft sei. Dabei waren es vor allem die optischen Beeinträchtigungen, die hier unangenehm auffielen. Das Schriftbild vermittle einen unruhigen und schlampigen Eindruck, „als ob man beim Grabstein hätten sparen müssen und den schnellsten und billigsten Betrieb beauftragt habe“, heißt es in der Begründung.