Per E-Mail oder Fax Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben

Düsseldorf (dpa/tmn) - Bei manchen Steuerzahlern sorgt der Blick auf den Einkommensteuerbescheid für Unverständnis. Denn mitunter verlangt das Finanzamt eine Nachzahlung, obwohl die eigenen Berechnungen eine Rückzahlung ergaben.

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Die Gründe für solche Abweichungen können vielfältig sein: Entweder das Finanzamt hat Ausgaben nicht berücksichtigt, sie übersehen oder falsche Daten übermittelt bekommen. Doch kein Grund zur Panik: Steuerzahler können Einspruch gegen den Bescheid einlegen.

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Was nach einem großen Aufwand klingt, lässt sich vergleichsweise einfach in die Tat umsetzen. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Letztlich reicht es, den Steuerbescheid genau zu bezeichnen und den Satz hinzuzufügen „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Steuerbescheid vom ... ein“. Das ist auch per E-Mail oder Fax möglich. „Die Begründung kann nachgeliefert werden“, sagt Marc Kleischmann, stellvertretender Landesvorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

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Fällt jemandem nachträglich auf, dass er vergessen hatte Belege einzureichen, kann dies ebenfalls mit einem Einspruch nachgeholt werden. Stellt der Steuerzahler einen vom Finanzamt gemachten Zahlendreher oder einen Erfassungsfehler fest, dann reicht es, einen „Antrag auf Änderung des Steuerbescheids“ zu stellen. „Das geht sogar telefonisch oder auch per Mail“, so Kleischmann. Ist der Einspruch rechtzeitig eingegangen, kann das Finanzamt eine weitere Frist setzen - „etwa um den Einspruch näher zu begründen, offene Punkte zu klären oder Unterlagen vorzulegen“, wie Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer in Berlin, sagt.

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Grundsätzlich ist für das Einlegen eines Einspruchs weder ein Steuerberater noch ein Anwalt nötig. „Bei komplizierten Rechtsfragen kann es jedoch sinnvoll sein, sich Unterstützung von einem Fachmann zu holen“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Um die Einspruchsfrist richtig zu berechnen, ist das Datum des Steuerbescheids wichtig. „Dabei gilt die Formel: Datum des Bescheides plus drei Tage für den Postweg, dann einen Monat weiterzählen“, so Klocke. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann endet die Frist erst mit Ablauf des darauf folgenden Werktages.

Ein Beispiel: Das Finanzamt gibt den Bescheid am 27. April zur Post. Der Brief liegt am 28. April im Briefkasten des Steuerzahlers. Der Bescheid gilt nach der Drei-Tages-Regel am 30. April als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet am 30. Mai.

Stellt das Finanzamt den Steuerbescheid mit Einwilligung des Steuerzahlers im Elster-Portal zur Abholung bereit, dann wird der jeweilige Steuerzahler per Mail benachrichtigt, dass er seinen Bescheid abrufen kann. „Drei Tage nach Absenden dieser Mail gilt in der Regel der Bescheid als bekanntgegeben“, merkt Kalina-Kerschbaum an. Ab dann läuft die Einspruchsfrist.

Generell gilt: Wer Einspruch einlegt, muss trotzdem die Steuerforderung dem Finanzamt überweisen. Soll das vermieden werden, dann gilt es, zusätzlich eine „Aussetzung der Vollziehung“ zu beantragen. Klocke rät, den Einspruch nicht am letzten Tag der Einspruchsfrist per Post abzuschicken - denn auch der eigene Brief kann einige Tage unterwegs sein. Für das Fristende gilt der Eingang beim Finanzamt, nicht das Datum auf dem Einspruchsschreiben.

Liegt dem Fiskus alles vor, muss die Steuersache erneut geprüft werden. Das kann auch ungünstig für den Steuerzahler ausfallen. In einem solchen Fall ist von einer „Verböserung“ des ursprünglichen Steuerbescheids die Rede. „Das Finanzamt muss dann dem Steuerzahler die Gelegenheit geben, dazu Stellung zu beziehen“, erklärt Kalina-Kerschbaum. Der Steuerzahler hat die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen.