Entfernungspauschale gilt nur einmal pro Tag
Kassel (dpa/tmn) - Auch wenn Arbeitnehmer mehrmals pro Tag von zu Hause zur Arbeit fahren - die Entfernungspauschale können sie nur einmal pro Arbeitstag steuerlich geltend machen. So urteilte das Hessische Finanzgericht.
Die Entfernungspauschale zur Arbeit lässt sich nur einmal pro Tag steuerlich geltend machen - unabhängig davon, wie oft ein Arbeitnehmer die Strecke täglich fährt. Dies sei zwar eine Ungleichbehandlung zu anderen Arbeitnehmern, aber rechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel (Aktenzeichen: 4 K 3301/09).
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall ging es um einen Musiker, der häufig zweimal täglich von seiner Wohnung zum Theater fährt. Laut Arbeitsvertrag muss er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an einigen Tagen aber mehrere Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an.
Die Richter ließen das nicht zu: Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, könnten in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfernungspauschale ansetzen, befanden sie. Damit liege zwar eine Ungleichbehandlung vor. Dies sei jedoch nicht verfassungswidrig, denn es handele sich hier um einen Sonderfall, der nicht speziell geregelt werden müsse.