Arbeitslosenhilfe bei Risikoschwangerschaft
Celle (dpa/tmn) - Werdende Mütter haben auch bei einer Risikoschwangerschaft Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.
Ein ärztlich angeordnetes Beschäftigungsverbot stehe dem Leistungsanspruch nicht entgegen - daher haben werdende Mütter auch bei einer Risikoschwangerschaft Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt (Aktenzeichen: L 11 AL 149/07).
Der Fall: Die Klägerin hatte sich wegen der Betreuung ihrer dreijährigen Tochter arbeitslos gemeldet und erhielt Arbeitslosenhilfe. Später bescheinigte die behandelnde Ärztin der Frau, dass sie schwanger sei und ein Beschäftigungsverbot bestehe. Die Arbeitsagentur hob daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auf, da die Frau nicht mehr arbeitslos sei. Wegen ihres Beschäftigungsverbots dürfe sie nicht mehr arbeiten und stehe daher dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung.
Das Urteil: Die Arbeitsagentur musste die Leistungen trotz des Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Mutterschutzfrist zahlen. Das Beschäftigungsverbot stehe dem Anspruch nicht entgegen, befanden die Richter. In Fällen, in denen keine generelle Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei ein Ausschluss von den Leistungen der Arbeitsagentur unhaltbar. Die Richter verwiesen auf das sich aus dem Grundgesetz ergebende Schutzgebot für die werdende Mutter.