Erbengemeinschaft kann Flugkosten zurückverlangen
Berlin (dpa/tmn) - Der Erblasser besitzt Eigentum im Ausland. Ein Erbe will dorthin fliegen, lässt aber das Flugticket verfallen. Die Kosten hiefür muss die Person dann selbst tragen. Die Erbengemeinschaft muss nicht einspringen.
Steht im Erbfall eine Haushaltsauflösung im Ausland an, können die hierfür anfallenden Kosten aus dem Nachlass entnommen werden. Dies gilt auch für Flugkosten - allerdings nur, wenn der Betreffende den Flug auch tatsächlich angetreten hat. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az.: 117 C 88/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Ansonsten muss das entnommene Geld wieder erstattet werden.
In dem verhandelten Fall hinterließ die Verstorbene unter anderem einen Haushalt in Moldawien. Ihre Lebensgefährtin wollte dorthin fliegen, um die Haushaltsauflösung zu veranlassen. Hierfür entnahm sie aus dem Nachlass 500 Euro, um damit ihre Flugkosten nach Moldawien zu decken. Letztlich trat sie den Flug allerdings nicht an, weil sie einen Spediteur vor Ort mit dem Transport und der Haushaltsauflösung beauftragt hatte. Die Erbengemeinschaft forderte diese 500 Euro für den Flug zurück.
Mit Erfolg: Die Lebensgefährtin hätte sich ungerechtfertigt um die 500 Euro bereichert, entschied das Gericht. Sie habe nicht nachweisen können, dass die Erbengemeinschaft sie beauftragt habe, den Spediteur und die Haushaltsauflösung zu organisieren oder nach Moldawien zu fliegen. Daher müsse sie die vorab entnommenen Flugkosten der Erbengemeinschaft zurückerstatten.