Fahrlehrer muss Aufzeichnungen für Finanzamt aufbewahren
Berlin (dpa/tmn) - Selbstständige müssen Rechnungen und andere Arbeitsvorgänge aufbewahren. Das gilt auch für Fahrlehrer. Diese müssen zusätzlich eine branchenspezifische Aufzeichnungspflicht beachten.
Sonst droht eine Schätzung.
Fahrlehrer sollten ihren gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten nachkommen. Denn sie müssen dem Finanzamt auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können. Ein Verstoß kann Folgen haben, erklärt der Bund der Steuerzahler. So kam das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass neben der branchenspezifische Aufzeichnungspflicht nach dem Fahrlehrergesetz auch gleichzeitig eine steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen besteht (Az.: 5 K 1227/13).
Im verhandelten Fall beanstandete das Finanzamt Buchführungsmängel eines Fahrlehrers, weil dieser die entsprechenden Unterlagen nicht aufbewahrt hatte. Daraufhin wurde eine Gewinnzuschätzung vorgenommen. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung.
In den Aufzeichnungen müssen beispielsweise für jeden Fahrschüler Angaben über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, der Namen des Fahrlehrers sowie der verwendeten Lehrfahrzeuge erkennbar sein. Zudem müssen die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die Vorstellung zur Prüfung vom Fahrschüler gegengezeichnet oder in sonstiger Weise bestätigt werden, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist.
Eine ausreichende Kontrolle über die Einnahmen des Fahrlehrers sei nur gegeben, wenn die Aufzeichnungen über die Einnahmen mit Ausbildungsnachweisen, Tagesnachweisen und TÜV-Listen abgeglichen werden können. Der Betroffene konnte allerdings weder Ausbildungs- noch Tagesnachweise erbringen, da er diese schon entsorgt hatte. Damit wurde die Buchführung als nicht ordnungsgemäß eingestuft und eine Schätzung vorgenommen.