Erbengemeinschaft muss Grundstücksversteigerung zustimmen

Berlin (dpa/tmn) - Ein Erblasser kann bestimmen, ob die Erbmasse unter den Erben aufgeteilt werden darf oder nicht. Hat er dies untersagt, kann ein Grundstück nicht versteigert werden, insbesondere wenn einige Erben dagegen sind.

In einer Erbengemeinschaft dürfen einzelne Erben das Grundstück nicht ohne die Zustimmung der anderen versteigern. Das hat das Kammergerichts Berlin (Az.: 21 U 169/10) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall erbten mehrere Nachkommen eines 2005 verstorbenen Erblassers gemeinsam. Zur Erbmasse gehörte auch ein Grundstück, das einige Mitglieder der Erbengemeinschaft versteigern lassen wollten. Das Geld sollte auf ein gemeinsames Konto der Erben fließen. Der Erblasser hatte die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für die ersten zehn Jahre nach seinem Tod ausgeschlossen. Andere Mitglieder der Erbengemeinschaft klagten, um die Versteigerung zu verhindern.

Mit Erfolg: Ein Miterbe könne nicht ohne die Zustimmung der anderen ein Grundstück aus dem gemeinsamen Erbe versteigern, entschied das Gericht. Voraussetzung sei, dass dies nicht der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft diene. Im vorliegenden Fall sei jedoch Ziel der Versteigerung allein der Erlös aus dem Grundstück. Eine Erbauseinandersetzung sei laut Testament gar nicht möglich.