Adoptierte Kinder gelten nicht automatisch als Erben. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 14 Wx 76/11) hin. In dem verhandelten Fall hatte die Erblasserin mit ihrem Mann ein Adoptivkind angenommen. Sie setzte ein Testament auf, wonach eine ihrer Schwestern Alleinerbin sein sollte. Diese starb jedoch vor der Erblasserin. Auch der Mann war in der Zwischenzeit verstorben. Im Testament fand sich kein Hinweis auf weitere Erben. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte nun das Adoptivkind einen Alleinerbschein. Dies wiederum rief die andere Schwester der Verstorbenen auf den Plan, die ebenfalls einen Alleinerbschein beantragte. Vor dem Nachlassgericht ging das Adoptivkind leer aus.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied. Das Testament bedürfe einer Auslegung. Dabei sei der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments entscheidend. Danach sei klar gewesen, dass die jüngere Schwester alles erben solle, nicht jedoch das angenommene Kind. Sie wollte der Adoptivtochter nichts zukommen lassen. Deshalb müsse das Testament so ausgelegt werden, dass die andere Schwester Alleinerbin werde.