Erbschaftssteuer: Schnell noch den Staat enterben

Wer jetzt sein Haus verschenkt, kann die Abgabenlast vermindern. Denn der Gesetzgeber muss demnächst Schenkung und Erbe steuerlich gleich behandeln.

<strong>Düsseldorf. Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang des Monats eine für Erblasser und Erben weit reichende Entscheidung getroffen: Die bisherige Erbschaftssteuer, bei der Immobilien nicht mit ihrem wahren Wert zu Buche schlagen, sondern nur mit durchschnittlich 50 bis 60 Prozent des Verkehrswertes, ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss sich neue Regeln einfallen lassen, um die bisherige Ungerechtigkeit abzustellen, dass Immobilienerben weniger Erbschaftssteuer zahlen müssen als die Erben von Bar-, Aktien- oder sonstigem Sachvermögen.

Schenkung und Erbe werden steuerlich gleich behandelt

Karlsruhe hat die bisherige Rechtslage nicht etwa rückwirkend für unwirksam erklärt. Die Richter haben den Gesetzgeber lediglich aufgefordert, das Erbschaftssteuerrecht bis Ende 2008 zu ändern. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt das bisherige Recht weiter. Wer die günstige Immobilienbewertung ausnutzen möchte, kann jetzt noch Haus, Wohnung oder Grundstück zu den alten günstigen Steuerregeln auf die Nachkommen zu übertragen. Für Schenkungen unter Lebenden gelten die gleichen steuerlichen Regeln wie beim "Erwerb von Todes wegen". Die Politik kann den Richterspruch auch eher umsetzen. Doch trotz allen Zeitdrucks ist vor unüberlegten Schenkungen an die Erben zu warnen. Zwar ist richtig, dass sich die Rechtslage für Immobilienerben tendenziell verschlechtern wird. Erste politische Stellungnahmen nach Verkündung des Richterspruchs deuten aber darauf hin, dass jedenfalls Immobilienbesitz wie das selbstgenutzte Eigenheim an die nächsten Angehörigen auch in Zukunft erbschaftssteuerfrei übergehen soll. Wer größeren Immobilienbesitz zu vermachen hat, dessen Erben müssen mit einer höheren Belastung als bisher rechnen.

Immer auch an die eigene Alterssicherung denken

Aber auch in solchen Fällen warnen Experten vor übereilten Schenkungen an die Angehörigen. Denn Steuern sparen am Ende ja nur diese. Wer dagegen etwas verschenkt, sollte zuvor sicher gestellt haben, dass er später gegen die Wechselfälle des Lebens abgesichert ist. Zum Beispiel können hohe Kosten im Pflegefall schnell eine als solide geglaubte Finanzplanung durcheinander bringen. Vor einer Immobilienschenkung, die ohnehin nur notariell läuft, sollte man sich beraten lassen, wie man sich vertraglich gegenüber den Beschenkten absichert. An welche Gestaltungsmöglichkeiten dabei zu denken ist - siehe dazu unser Interview.

FALLBEISPIEL: Warum Das schenken und vererben von Häusern steuerlich so attraktiv ist

Der Fall Der Vater hinterlässt dem Sohn ein Vermögen in Wert von 500 000 Euro. Egal, ob der Sohn es per Erbschaft oder Schenkung bekommt - die steuerlichen Regeln sind die gleichen. Doch es macht sich stark bemerkbar, ob das Vermögen in Immobilien oder etwa in einem Sparguthaben besteht.

Sparguthaben Abgezogen von den 500 000 Euro werden 205 000 Euro Freibetrag. Bleiben also noch 295 000 Euro zu versteuern. Bei einem Steuersatz von 15 Prozent (dieser gilt für den Sohn als Erben der Steuerklasse I bei einem Erbe bis zu 512 000 Euro) muss er 44 250 Euro zahlen.