Erbverzicht kann auch für eigene Kinder gelten
Hamm (dpa/tmn) - Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt unter Umständen auch seine Kinder davon aus. Dies gilt zumindest, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 15 W 503/14).
In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst den Überlebenden zum Vorerben und zwei ihrer Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schlossen die Mutter und die Kinder einen notariellen Vertrag. Darin übertrug die Schwester ihr Nacherbenrecht auf den Bruder und erklärte zugleich einen Verzicht auf ihren Pflichtteil. Der Grund: Die Schwester hatte bereits zu Lebzeiten der Mutter einen größeren Geldbetrag bekommen.
Die Schwester verstarb im Jahre 2002. Ihre zwei Kinder hatte sie in einem Testament zu ihren Erben bestimmt. Eines ihrer Kinder wollte daher nach dem Tode ihrer Großmutter im Jahr 2013 Miterbin werden.
Ohne Erfolg: Alleinerbe sei allein der Onkel. Grund sei der notarielle Vertrag, den dieser mit seiner Schwester und seiner Mutter geschlossen habe. Dadurch habe die Schwester auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auch auf das ihr durch das gemeinschaftliche Testament zugewandte Erbrecht verzichtet. Sie sei deswegen als Erbin weggefallen. Dieser Zuwendungsverzicht erstrecke sich auch auf ihre Abkömmlinge.