Falsches Guthaben aus Betriebskostenabrechnung nicht einklagbar

Berlin (dpa/tmn) - Mieter können ein versehentlich ausgewiesenes Guthaben nicht ohne weiteres einklagen. Der Vermieter habe das Recht, einen offensichtlichen Fehler nachträglich zu korrigieren, entschied das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Aktenzeichen: 17 C 377/12).

Ist das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung falsch, kann der Vermieter seinen Fehler berichtigen. Und zwar auch dann, wenn die Abrechnungsfrist von zwölf Monaten eigentlich schon abgelaufen ist. Das Guthaben ist nicht einklagbar. Auf dieses Urteil weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin.

In dem Fall hatte eine Vermieterin in der Betriebskostenabrechnung eines Mieters versehentlich vergessen, die Heizkosten aufzuführen. Unter Berücksichtigung der monatlichen Vorauszahlungen war dem Mieter daher irrtümlich ein Guthaben ausgewiesen worden. Erst zwei Monate nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigierte die Vermieterin ihren Fehler. Der Mieter wollte jedoch das vermeintliche Guthaben einklagen.

Ohne Erfolg: Zwar sei eine Korrektur nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht zulässig, befanden die Richter. Das gilt aber nicht bei offensichtlichen Fehlern. In einem solchen Fall sei eine nachträgliche Korrektur zulässig. Daher stehe dem Mieter das fälschlicherweise ausgewiesene Guthaben nicht zu.