Fluglinien dürfen Passagiere nicht im Stich lassen
Auch in Extremsituationen stehen Fluggästen laut EuGH Unterkunft und Nahrung zu.
Luxemburg/Brüssel. Flugunternehmen müssen sich auch bei Verspätungen durch Vulkanausbrüche um gestrandete Reisende kümmern. Das entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Im konkreten Fall klagte eine Frau, die wegen des Ausbruchs des isländischen Vulkans „Eyjafjallajökull“ im Frühjahr 2010 erst mit einer Woche Verspätung nach Irland zurückfliegen konnte. Der Billigflieger Ryanair hatte sie in dieser Zeit nicht betreut. Dadurch entstanden ihr Kosten von 1130 Euro, die sie von Ryan-air erstattet haben wollte.
Die Richter des EuGH stellten klar: Die Flugunternehmen haben bei solchen „außergewöhnlichen Umständen“ eine Betreuungspflicht. Sie müssen gratis Unterbringung, Nahrung, Kommunikationsmöglichkeiten und Transport bereitstellen. Die Schließung des europäischen Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans stelle einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar.
Eine Zeit- oder Kostengrenze für die Betreuung gebe es für die Airlines in solchen Fällen nicht. Wenn betroffene Passagiere selbst Geld vorgestreckt haben, können sie ihre Auslagen vom Anbieter zurückverlangen. Dafür gibt es jedoch Grenzen: Die Ausgaben müssen notwendig, angemessen und zumutbar gewesen sein. Was das im Einzelfall bedeutet, müssten nationale Gerichte klären, so der EuGH.
Differenzen zwischen Passagieren und Fluglinien über Rechte und Pflichten sind kein Einzelfall, bestätigte John Phelan von der europäischen Verbraucherorganisation „BEUC“ in Brüssel: „Wir haben zunehmend Hinweise auf Fluglinien, die ihre Verpflichtungen gegenüber Passagieren missachten.“ Die geltenden Passagierrechte seien gut, es hapere jedoch bei der Durchsetzung.