Für Pflegeleistungen kann Freibetrag bei Erbe gelten
Berlin (dpa/tmn) - Pflege ist nicht nur eine zeitliche, sondern oft auch eine finanzielle Belastung. Daher gibt es für Pflegeleistungen steuerliche Sonderregelungen. So können im Falle eines Erbes Freibeträge gelten.
Für Pflegeleistungen gelten steuerliche Sonderregelungen, wie zum Beispiel bei der Erbschaftsteuer. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. So können bis zu 20 000 Euro steuerfrei an einen Erben übertragen werden. Die Voraussetzung: Der Erblasser wurde vom Erben unentgeltlich oder gegen ein sehr geringes Entgelt gepflegt.
Wie hoch der Freibetrag genau ist, muss im Einzelfall ausgerechnet werden. Er richtet sich nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistung. Die Pflegeleistung muss das übliche Maß der zwischenmenschlichen Hilfe übersteigen. Der Freibetrag kann außerdem nur in Anspruch genommen werden, wenn der etwaige Erbe nicht ohnehin gesetzlich zur Pflege verpflichtet wäre und auch kein entsprechendes Dienstverhältnis vorliegt.
Nach Ansicht des Bayerischen Landesamtes für Steuern muss die Pflege vor dem Todesfall freiwillig erfolgen. Pflegeleistungen aus einer Unterhaltsverpflichtung oder gesetzlichen Verpflichtung heraus werden nicht begünstigt. Das gilt etwa bei Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie.
Eine Ausnahme: Pflegen beispielsweise Kinder ihre Eltern auf freiwilliger Basis, obwohl die Eltern mit ihrem Vermögen in der Lage gewesen wären, einen Pflegedienst zu bezahlen, kann der Freibetrag trotzdem gelten. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes kommt es zudem nicht auf die Einstufung in eine Pflegestufe an (Az.: II R 37/12).
Auch das Alter des Erblassers kann entscheidend sein bei der Einschätzung, ob und in welcher Höhe der Freibetrag gewährt wird. Als Pflege werden auch menschliche Zuwendungen verstanden wie zum Beispiel Spaziergänge oder Zeitung vorlesen. Die Heimunterbringung schließt die Gewährung des Freibetrags grundsätzlich nicht aus.