Gebühr für Zwangskontoauszug unzulässig
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Banken dürfen keine Gebühren verlangen, wenn sie dem Kunden unaufgefordert einen Kontoauszug zusenden. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. Das Urteil ist jetzt rechtskräftig
Gebühren für einen Zwangskontoauszug sind unzulässig. So urteilte das Landgericht Frankfurt nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deutsche Bank (Aktenzeichen: 2-25 O 260/10). Da die Bank keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil nun rechtskräftig.
In ihren Geschäftsbedingungen behielt sich die Bank das Recht vor, ihren Kunden den Kontoauszug per Post zuzusenden, wenn sie ihn nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker oder online abrufen. Dafür sollten sie eine Gebühr von 1,94 Euro zuzüglich Porto zahlen. Das sei aber unzulässig, entscheiden die Richter.
Eine Bank sei gesetzlich verpflichtet, den Kunden regelmäßig über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren. Ein Entgelt dafür sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Kunde selbst die Zusendung der Auszüge verlangt und Auskünfte fordert, die über die gesetzliche Informationspflicht der Bank hinausgehen. Diese Ausnahme lag aber im verhandelten Fall nicht vor.
Kunden der Deutschen Bank könnten Entgelte für die Zusendung von Kontoauszügen, die nicht rechtzeitig am Auszugsdrucker abgerufen wurden, ab sofort zurückverlangen, erklärte der vzbv.