Gericht: Bewirtung nicht unbegrenzt absetzbar
Cottbus (dpa) - Geschäftsessen können nicht generell komplett von der Steuer abgesetzt werden. Weil sie untrennbar von der privaten Lebensführung sind, seien nur 70 Prozent zum Abzug zugelassen, teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am Dienstag (15.2.) mit.
Anders stelle sich die Situation bei Steuerpflichtigen dar, die gewerbsmäßig Personen bewirteten, also insbesondere Gastwirte (Aktenzeichen: 12 K 8371/06 B), urteilten die Richter in Cottbus. Ein Unternehmen, das ein Hotel mit einem Restaurant der gehobenen Gastronomie betrieb, hatte gegen einen Bescheid des Finanzamtes geklagt. Die Behörde gestattete Bewirtungskosten für Geschäftspartner - meist Reiseveranstalter und Eventmanager - sowie Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier des Hotels nur eingeschränkt zum Abzug. Die Klägerin wehrte sich dagegen und berief sich auf eine Ausnahmevorschrift für Gastwirte - erfolglos.
Nach dem Urteil des Gerichts vom 19. Januar ist diese Ausnahmeregelung jedoch nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jede Art von Bewirtungskosten anwendbar. Damit meinen die Richter geschäftliche Besprechungen mit potenziellen Kunden oder Geschäftsfreunden, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar sind. Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.