Gericht: Unfall auf Toilette ist kein Dienstunfall

München (dpa) - Ein Mitarbeiter ist auf dem Weg zur Toilette - oder auch zur Kantine - geschützt, nicht aber der Aufenthalt. So kann ein Unfall in Toilettenräumen nicht als Dienstunfall anerkannt werden, hat das Verwaltungsgericht München entschieden.

Ein Polizisten ist in den WC-Räumen eine Zwischentür aus der Hand gerutscht. Er hielt sie an der Seite fest, die Außentür fiel zu, und klemmte den rechten Mittelfinger des Mannes ein. Daraufhin klage er auf Anerkennung eines Dienstunfalls. Die wurde am Donnerstag (8. August) vom Verwaltungsgericht München abgewiesen (Az.: M 12 K 13.1024). Der Anspruch endet an der Klo-Tür.

Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger von vornherein keine Hoffnung auf einen guten Ausgang seines Verfahrens gemacht. Die Vorsitzende Richterin Rosa Schaffrath verwies auf die „gefestigte Rechtsprechung“ in solchen Fällen.

Der Polizeihauptkommissar hatte am 20. September 2012 an einem Test für den Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst teilgenommen. Nach seinem schmerzhaften Erlebnis auf der Toilette konnte er die Prüfung erfolgreich abschließen. In den Tagen danach schwoll der Finger an, der 49-Jährige beantragte staatliche Anerkennung eines Dienstunfalls und damit Übernahme der Arztkosten von etwa 200 Euro. Doch das Landesamt für Finanzen stellte sich quer: Was üblicherweise auf dem Klo erledigt wird, sei „nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur“.

Einzige Ausnahme sind der Vorsitzenden Richterin zufolge Unfälle aufgrund einer „baulichen Gefahrenlage“. Dann könne wegen einer eventuellen Verletzung der Fürsorgepflicht ein zivilrechtlich einklagbarer Schadenersatz fällig sein. In jedem Fall aber gelte: „Alle Dinge auf der Toilette sind bestimmungsgemäß zu gebrauchen“ - sprich: Eine Tür sei an der dafür vorgesehenen Klinke anzufassen, „dann kann ich mir nichts einklemmen“.