Geschenke: Wann Anspruch auf Umtausch besteht

München (dpa/tmn) - Wenn ein Weihnachtspräsent beim Beschenkten nicht gut angekommen ist, besteht kein generelles Umtauschrecht. Darauf weist Bernd Ohlmann, Geschäftsführer des Handelsverbandes Bayern, hin.

Ist zum Beispiel eine Jacke zu klein oder gefällt die giftgrüne Krawatte nicht, so kann der Beschenkte zwar versuchen, sie beim Händler umzutauschen. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es bei mängelfreien Waren aber nicht, erläutert Bernd Ohlmann. In der Praxis hätten die meisten Händler für Umtauschwünsche aber offene Ohren und böten den Kunden die Möglichkeit, die Sachen gegen Gutscheine, Ersatzwaren oder gar Bargeld zurückzugeben. „Das Zauberwort heißt Kulanz“, sagt Ohlmann.

Falls Ware beschädigt oder fehlerhaft ist, steht Kunden dagegen generell eine Umtauschmöglichkeit zu. Einen Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises haben sie dann allerdings nicht, sondern erst einmal auf Reparatur oder Ersatz: „Erst wenn dies zweimal erfolglos war, bekommt der Kunde sein Geld zurück“, sagt Ohlmann. „Auch das wird aber teils sehr kulant behandelt.“

Relativ viel umgetauscht wird nach Weihnachten Kinderspielzeug, sagt Ohlmann. Zwar liegen immer mehr Gutscheine oder Geldgeschenke unter dem Christbaum. Weil Kinder damit aber wenig anfangen können, suchten Verwandte und Freunde für sie doch meist andere Geschenke aus - die sie dann oft schon haben oder die ihnen nicht gefallen.