Kaputte Elektrogeräte: Das umfasst die Gewährleistung

Leipzig (dpa/tmn) - Geht ein Elektrogerät innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf kaputt, sollten sich Verbraucher beim Händler auf die gesetzliche Gewährleistung berufen. Er muss in dieser Zeit dafür geradestehen, dass die Ware einwandfrei funktioniert.

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Bei Mängeln können Kunden eine Reparatur oder Neulieferung verlangen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin. Besonders kundenfreundlich ist diese Regel in den ersten sechs Monaten: In dieser Zeit muss der Verkäufer im Streitfall nachweisen, dass die Ware beim Kauf noch frei von Mängeln war. Danach ist es am Kunden, das Gegenteil zu belegen.

Der Käufer muss außerdem nachweisen können, wann die Ware gekauft wurde. Der Beleg muss also mindestens über die Zeit der gesetzlichen Gewährleistung aufbewahrt werden, betont die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Ist der Kassenzettel verloren gegangen, kann der Käufer aber mit Hilfe eines Zeugen, der sich an Kaufdatum und Kaufgegenstand erinnern kann, seine Rechte einfordern.

Die Verbraucherschützer raten, die Ware schriftlich zu reklamieren in einem Brief oder per E-Mail. Darin werden die Mängel möglichst genau beschrieben. Wer im Geschäft mündlich reklamiert, sollte ein paar Infos schriftlich festhalten: Name des Gesprächspartners, Datum, Reklamationsgründe und das Ergebnis des Gesprächs.

Darüber hinaus bieten Händler zusätzlich oft eine freiwillige Garantie an. Auf sie hat der Verbraucher keinen Rechtsanspruch. Aus diesem Grund ist der Garantiegeber in der Ausgestaltung weitestgehend frei. Deshalb kann beispielsweise in der Garantieurkunde stehen, dass das Einschicken eines Gerätes an den Hersteller mit Kosten verbunden ist. Währenddessen trägt bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten in der Regel der Verkäufer die Kosten.