Wer Mängel an Neuware wie Möbeln, Schuhen oder Kameras reklamieren will, braucht einen Nachweis, wann und wo er den Artikel gekauft hat. In der Regel reicht dafür der Kassenbon. Da viele dieser Belege aber auf Thermopapier gedruckt sind, auf dem die Schrift schnell verblasst, empfiehlt die Verbraucherzentrale Sachsen, von den Bons umgehend eine haltbare Kopie zu machen. Die Belege sollten mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
In diesem Zeitraum gilt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist, in der Kunden Mängel beim Händler reklamieren können. Auch bei online getätigten Einkäufen sollten Verbraucher Rechnungen, die sie per E-Mail bekommen, gut aufheben und am besten ausdrucken.