Im konkreten Fall hatte ein Taxifahrer am Hamburger Flughafen einen Fahrgast abgelehnt. Dieser hatte darauf bestanden, mit seiner Karte zu bezahlen. Der Taxifahrer konnte ihm diesen Wunsch aber nicht erfüllen, weil sein Kartenlesegerät zu diesem Zeitpunkt defekt war. Die zuständige Behörde sah darin einen Verstoß gegen die Beförderungspflicht und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 300 Euro. Gegen diesen Schritt klagte der Taxifahrer - mit Erfolg.
Die Taxenordnung enthalte in diesem Fall keine Regelung zu Zahlungsweise, entschied das OLG. Daher sei der Taxifahrer auch nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungen entgegenzunehmen oder entsprechende Kartenlesegeräte bereitzuhalten. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein in Berlin hin.