Kein erhöhter Fahrpreis bei abgelaufener vorläufiger Bahncard

München (dpa/tmn) - Bahnkunden müssen nicht automatisch einen erhöhten Fahrpreis zahlen, wenn sie ihre Bahncard, bei der Fahrkartenkontrolle durch den Schaffner, nicht vorlegen können.

Wurde einem Bahn-Kunden die Hauptkarte nicht rechtzeitig zugesandt, ist lediglich eine Verwaltungsgebühr von sieben Euro angemessen, entschied das Amtsgericht München (Az.: 173 C 21023/12) wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt. Das gilt sogar, wenn die gültige Bahncard erst drei Monate nach der betreffenden Reise vorgelegt werden kann.

In dem Fall hatte eine Kundin im Januar eine Bahncard 50 gekauft, die ihr allerdings erst im Juli zugeschickt wurde. Daher nutzte die Kundin in der Zwischenzeit die vorläufige Bahncard, auch nachdem diese eigentlich im März abgelaufen war. Bei einer Fahrkartenkontrolle erkannte der Schaffner die vorläufige Bahncard nicht an und berechnete den erhöhten Fahrpreis. Die Kundin zahlte aber nicht, sondern legte später die endgültige Bahncard vor. Die Bahn akzeptierte das nicht und klagte.

Ohne Erfolg: Zahlen musste die Bahnkundin lediglich sieben Euro Verwaltungsgebühr. Reisende müssten einen erhöhten Fahrpreis zahlen, wenn sie keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen könnten, erklärten die Richter. Der erhöhte Preis ermäßige sich jedoch auf sieben Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche nachweise, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle Inhaber eines gültigen Fahrausweises war. Dies gelte auch in diesem Fall. Die Ein-Wochen-Frist gelte hier aber nicht, da deren Einhaltung nicht in der Macht der Kundin gestanden habe.