Kein Schadenersatz bei Flucht vor Nebenbuhler

Saarbrücken (dpa) - Wer in Panik vor einem Nebenbuhler flieht und dabei einen Schaden erleidet, bleibt darauf sitzen. Das geht aus einem am Freitag (23.9.) veröffentlichten Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.

Der Kläger hatte eine junge Frau mit seinem Auto nach Hause gebracht, als plötzlich deren Freund mit nacktem Oberkörper und barfuß aus dem Haus stürzte. Der Nebenbuhler rannte auf den Wagen zu und riss die Fahrertür auf. Der Kläger setzte in Panik mit dem Wagen blindlings zurück, streifte ein anderes Auto, stieß mit der noch offenen Fahrertür gegen eine Laterne und prallte gegen einen Baum. Am Fahrzeug entstand dabei ein Schaden von rund 5000 Euro.

Nach Ansicht der Richter ist der Nebenbuhler in diesen Fällen für die Folgen der Flucht nicht verantwortlich. Es handele sich dabei vielmehr um die Folgen einer „objektiv nicht veranlassten Überreaktion“ (Aktenzeichen: 8 W 182/11). Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag eines Mannes auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Richter sahen für eine Schadensersatzklage keine Erfolgsaussichten.

All dies habe sich der Kläger selbst zuzuschreiben, befand das OLG. Denn es sei nicht eindeutig, dass der Nebenbuhler aggressiv gewesen sei. Vielmehr könne sein Verhalten auch Ausdruck seiner „aufgelösten inneren Verfassung“ gewesen sein.