Kein Unfallversicherungsschutz während einer Pause
München (dpa/tmn) - Verlässt ein Arbeitnehmer in einer längeren Pause den Umkreis seiner Arbeitsstätte und verletzt sich, muss der gesetzliche Unfallversicherer nicht zahlen. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht München.
Während einer längeren Pause genießen Arbeitnehmer keinen Unfallversicherungsschutz, wenn sie sich von ihrer Arbeitsstätte entfernen und einer Freizeitgestaltung nachgehen. So hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden (Aktenzeichen: L 3 U 52/11), teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein mit.
Der Fall:Ein Busfahrer hatte eine Reisegruppe zu einem Fußballpokal-Spiel in München gefahren. Er kam in den Genuss einer vorbestellten, aber nicht abgeholten Eintrittskarte und verfolgte das Spiel in seiner Pause. Beim Verlassen des Stadions rutschte er auf einer Treppenstufe aus und zog sich einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel zu. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Das Urteil: Die Klage des Mannes hatte keinen Erfolg. Auch bei Busfahrern müsse unterschieden werden zwischen Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen, inneren Zusammenhang stehen und deswegen versichert seien und solchen, die der privaten, unversicherten Sphäre zuzurechnen sind. Der Kläger habe seine unbezahlte Pause von anderthalb Stunden im eigenen Belieben gestaltet. Der Besuch des Fußballspiels sei dem Bereich der Freizeitgestaltung und damit dem privaten Bereich zuzuordnen.