Kassenfusionen: Was Versicherte wissen sollten
Ludwigshafen (dpa/tmn) - Aus zwei mach eins: Bei einer Kassenfusion ändert sich oft mehr als nur der Name. Versicherte müssen sich dann grundsätzlich keine Sorgen machen. Aber: Zusatzleistungen wie die Übernahme homöopathischer Behandlungen könnten wegfallen.
Für die Mitglieder der Betriebskrankenkassen Pfeifer & Langen und ALP plus in Nordrhein-Westfalen ist seit dem 1. Januar einiges anders. Denn beide Kassen haben sich zu einer zusammengeschlossen. Unter dem Dach der BKK ALP plus werden nun sowohl die etwa 112 000 Versicherten der bisherigen BKK ALP plus sowie die 3600 Mitglieder der BKK Pfeifer & Langen geschützt sein. Doch Sorgen müssen die Versicherten nicht haben. Große Risiken birgt eine Kassenfusion in der Regel nicht.
Die Fusion der beiden BKKen ist eine der ersten von gesetzlichen Krankenkassen in diesem Jahr. Weitere könnten folgen, denn immer mehr Kassen versuchen durch Zusammenschlüsse zu sparen. So hat sich die Krankenkassenlandschaft in den vergangenen Jahrzehnten stark ausgedünnt. 1970 gab es bundesweit 1815 gesetzliche Kassen, 30 Jahre später noch 420. Ende 2011 gab es nach Angaben des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen noch 153 Kassen.
Für die Mitglieder der Kassen soll eine Fusion aber keine Nachteile bringen. „Kein Versicherter muss Sorge haben, dass nach einer Fusion seiner Krankenkasse eine Kernleistung nicht mehr angeboten wird“, sagt Florian Lanz vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen in Berlin. Etwa 95 Prozent der Kassenleistungen seien einheitlich festgelegt, große Abweichungen werde es daher nicht geben. „Der Versicherte sollte seine bisherige Kasse fragen, ob durch die Fusion Leistungen wegfallen“, rät Lanz.
Das empfiehlt auch Susanne Wilhelmi vom Bundesverband der Betriebskrankenkassen in Berlin. In der Regel schlössen sich Kassen zusammen, um ihre Leistungen zu verbessern, sagt sie. Daher müssten die Kunden keine großen Nachteile fürchten. Allerdings gibt es möglicherweise für den einzelnen Versicherten auch Nachteile. „Wenn mir Service vor Ort wichtig ist, sollte ich gucken, ob die bisherige Geschäftsstelle geschlossen wird. Wenn ich bisher von einem Bonusprogramm profitiert habe, sollte ich kontrollieren, ob die neue Kasse das anbietet.“
Solche Nachteile müssen aber nicht zwangsläufig eintreten, erklärt Fatima Neszmelyi von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland in Ludwigshafen. „Die neue Kasse tritt in die Rechte und Pflichten der alten Kasse ein“, erklärt die Verbraucherschützerin. Gesetzlich verankerte Leistungen wie das Krankengeld seien weiterhin garantiert. Selbst die Versicherungschipkarten würden automatisch ersetzt. „Der Versicherte muss sich nicht darum kümmern.“ Stolpersteine könnten von den Kassen individuell angebotene Leistungen sein, erklärt Patientenberaterin Neszmelyi. Das könnten beispielsweise die Kostenübernahme von homöopathischen Behandlungen, Auslandsreiseimpfungen oder Zusatzleistungen bei der häuslichen Krankenpflege betreffen. Vielleicht falle aber auch die 24 Stunden erreichbare Hotline weg.
Wer seine Kasse nach einem Zusammenschluss mit einer anderen kündigen möchte, sollte wissen: „Eine Fusion löst nicht automatisch ein Krankenkassenwahlrecht aus. Es gibt keine Sondervorschrift zum Thema Fusion.“ Die einzige Ausnahme sind laut Neszmelyi Zusatzbeiträge. Wenn die neue Kasse bisherige Zusatzbeiträge erhöhe oder neu einführe, habe der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Ansonsten gelte die gleiche Regel wie für jede Kündigung bei einer Krankenkasse. Ein Kunde müsse mindestens 18 Monate bei seiner alten Versicherung Mitglied sein, um wechseln zu dürfen.
Über das Sonderkündigungsrecht hat 2004 das Bundessozialgericht entschieden. Formalrechtlich handelt es sich nicht um die Anhebung eines Beitragssatzes, wenn ein neu entstandener Anbieter seine Preise erstmals festlegt. Die Richter entschieden jedoch, dass es aus Sicht des Kunden sehr wohl eine Erhöhung sei. Somit sei das Sonderkündigungsrecht gegeben, weil die neue Kasse die Pflichten der alten übernehme.