Ausgaben für das Zweitstudium absetzen
Berlin (dpa/tmn) - Wer ein zweites Studium oder ein Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert, kann die Kosten dafür als Werbungskosten absetzen. Damit lassen sich Steuern sparen, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Denn der Student kann die Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Übersteigen die Ausgaben für Bücher, Fahrtkosten oder Semesterbeiträge die Einnahmen, entsteht ein Verlust. Dieser kann später mit dem Einkommen steuermindernd verrechnet werden. Diese Möglichkeit besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung aber nur, wenn der Student bereits einen offiziellen Berufs- oder Studienabschluss vorweisen kann.
Das Finanzgericht Köln urteilte nun allerdings anders: Nach Ansicht des Gerichts genügen auch Schulungen, die berufsbezogene Kenntnisse für die geplante Berufsausbildung beziehungsweise das geplante Studium darstellen (Aktenzeichen: 7 K 3147/08).
Damit gab das Gericht einer Flugbegleiterin Recht, die im Anschluss an ihre Flugbegleitertätigkeit eine Pilotenausbildung begonnen hatte. Das Finanzamt wollte die Kosten für die Pilotenausbildung nicht als Werbungskosten anerkennen, da die Klägerin zuvor keine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen hatte. Das Finanzgericht bejahte hingegen den Werbungskostenabzug.