Keine Mitteilungsgebühr bei ungedeckter Lastschrift

Leipzig (dpa/tmn) - Banken dürfen nicht automatisch Gebühren erheben, wenn sie eine Benachrichtigung über eine nicht eingelöste Lastschrift verschicken. Das hat das Landgericht Leipzig entschieden.

Das gilt insbesondere für Lastschriften, die per Einzugsermächtigung ausgeführt werden, urteilte das Landgericht Leipzig. Die Richter gaben damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt (Az.: 8 O 1140/10).

Das verklagte Geldinstitut berief sich auf die europäische Zahlungsdienste-Richtlinie. Ihr zufolge dürfen Banken ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass sie Kunden über die berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrags informieren. Nach Ansicht der Richter werden von dieser Regelung aber nur Zahlungen erfasst, die der Kontoinhaber vorher autorisiert hat. Das sei bei einer Einzugsermächtigung nicht der Fall. Hier erteile der Kunde seine Zustimmung erst im Nachhinein, indem er der Belastung seines Kontos nicht widerspreche.