Keine Pkw-Beihilfe für vermögende Schwerbehinderte
Chemnitz (dpa/tmn) - Leistungen aus der Sozialhilfe kann nur verlangen, wer nicht genug eigenes Geld hat. Dies betrifft auch schwerbehinderte Personen, die sich ein behindertengerechtes Auto kaufen.
Verfügen Gehbehinderte über genug Geld, müssen sie ein behindertengerechtes Auto selber finanzieren. Über die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (Az.: L 8 SO 84/11) informiert der Deutsche Anwaltverein.
Der Fall: Die 1934 geborene, schwer gehbehinderte Frau bezog eine Alters- und Witwenrente in Höhe von zusammen knapp 1200 Euro monatlich. Sie verfügte außerdem über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Bereich. Für den Kauf eines Autos beantragte die Frau Hilfe vom Sozialamt. Der Träger wollte die monatlichen Kreditraten in Höhe von 66 Euro allerdings nicht übernehmen.
Das Urteil: Das Gericht stellte klar, dass hier das Nachrangprinzip gelte. Danach würden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, wenn der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht selbst decken könne. Dies gelte auch für die Kfz-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines behindertengerechten Autos erleichtert werden solle. Neben dem gesetzlich vorgesehenen Schonvermögen verbliebe der Frau ausreichend Geld, um die noch offene Kreditsumme von weniger als 3500 Euro zu tilgen.