Kosten für Au-pair und Babysitter von der Steuer absetzen

Berlin (dpa/tmn) - Wer sein Kind zu Hause betreut, kann einen Anspruch auf Betreuungsgeld haben. Wird zeitweise beispielsweise ein Au-pair oder ein Babysitter beauftragt, den Nachwuchs zu betreuen, können diese Kosten als Sonderausgaben die Steuer mindern.

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„Eltern müssen nicht befürchten, dass der Sonderausgabenabzug wegen des Betreuungsgeldes gekürzt wird“, stellt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler klar und macht auf eine entsprechende Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein aufmerksam.

Für Kinder, die nach dem 1. August 2012 geboren wurden, können Eltern Betreuungsgeld beantragen, wenn sie sie zu Hause betreuen. Eltern, die sich gelegentlich externe Hilfe für die Kinderbetreuung holen, können die dafür anfallenden Aufwendungen in der Steuererklärung als Sonderausgaben angeben. So können jährlich maximal 6000 Euro an Betreuungskosten geltend gemacht werden. Davon werden Zweidrittel der Betreuungskosten, also höchstens 4000 Euro, steuerlich berücksichtigt.

Zu beachten ist, dass ein Au-Pair oder Kindermädchen nicht bar bezahlt wird. Kinderbetreuungskosten können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Bezahlung über ein Konto der Betreuungsperson oder der Betreuungseinrichtung erfolgt. Dies hat auch der Bundesfinanzhof bestätigt.