Für Hörgeschädigte Kostenerstattung für Gebärdensprachdolmetscher in Schule
Chemnitz (dpa/tmn) - Hörgeschädigte haben Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch. Der Sozialhilfeträger ist zur Zahlung verpflichtet.
Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Demnach ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die erforderlichen Leistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zu erbringen.
Der Fall: Eine 2001 geborene Schülerin ist nahezu gehörlos und besucht eine Schule für Hörgeschädigte. Unterrichtet wird überwiegend in Lautsprache und nicht auch in Gebärdensprache. Weil die junge Frau dem Unterricht deshalb nur sehr eingeschränkt folgen kann, beantragte sie die Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch.
Den Antrag lehnte der Landkreis ab. Nach seiner Auffassung beinhalte die Wissensvermittlung an einer Schule für Hörgeschädigte auch, dass die dortigen Lehrerkräfte über ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse in Gebärdensprache verfügten.
Das Urteil: Das Landessozialgericht verpflichtete den Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher. Die Schule sei entgegen der geltenden schulrechtlichen Verpflichtungen nicht in der Lage, eine behindertengerechte Beschulung zu gewährleisten.
Die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, der Unterricht selbst, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen sei den Lehrkräften vorbehalten. Dadurch sei dies als sogenannter Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers entzogen.
Kommt der Schulträger seinen darüber hinaus geltenden schulrechtlichen Pflichten zur behinderungsgerechten Beschulung an Förderschulen nicht nach, müsse der Sozialhilfeträger einspringen (Az.: L 8 SO 123/17 B ER).