Krankheitskosten: Einspruch gegen Steuerbescheid

Berlin (dpa/tmn) - Praxisgebühr, Medikamente, Zuzahlungen: Krankheitskosten wirken sich bei der Steuererklärung häufig nicht steuermindernd aus. Allerdings ist diese Frage rechtlich umstritten. Verbraucher können Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.

In der Regel werde bei Krankheitskosten die zumutbare Belastung nicht überschritten, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Aber das ist rechtlich umstritten. Derzeit läuft vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein entsprechendes Verfahren (Aktenzeichen: 4 K 1970/10). Der BDL hält die gesetzliche Regelung für bestimmte Aufwendungen, etwa die Praxisgebühr oder Zuzahlungen zu verordneten Medikamenten, für verfassungswidrig.

Neben Praxisgebühr und Medikamentenzuzahlungen gehören auch Zuzahlungen zu stationärer Krankenhausbehandlung, zu Rehabilitationen und der Eigenanteil der Aufwendungen für Zahnersatz zu den umstrittenen Ausgaben. Steuerzahler, die entsprechende Kosten hatten, sollten diese - auch wenn die zumutbare Belastung nicht überschritten wird - in ihre Steuererklärung eintragen. Gegen den Steuerbescheid, in dem sich die Kosten in der Regel nicht auswirken werden, sollte dann Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das Verfahren ein Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.