Kürzung des Verpflegungsgeldes bei Dienstflügen
Berlin (dpa/tmn) - Die steuerliche Abrechnung von Dienstreisen ist für Mitarbeiter und Unternehmer nicht einfach. Mit einem Verwaltungsschreiben vom Oktober 2014 versucht die Finanzverwaltung Zweifelsfälle zu klären.
Wie rechnet man Dienstflüge steuerlich ab? Die Finanzverwaltung will diesbezüglich mehr Klarheit für betroffene Arbeitnehmer. Ein entsprechendes Verwaltungsschreiben im Oktober 2014 sorgte mit einer Textpassage jedoch für Unruhe: Seit Anfang 2015 führen auch Mahlzeiten, die Mitarbeiter im Flugzeug erhalten, zur Kürzung der Verpflegungspauschalen. Dies gilt allerdings nicht für kleine Knabbereien, wie der Bund der Steuerzahler mitteilt. Keine Kürzung der Verpflegungspauschalen erfolgt also, wenn zum Beispiel nur Chips, Nüsschen oder Müsliriegel im Flugzeug gereicht werden, erklärt Constanze Grüning vom Steuerzahlerbund.
Der Hintergrund: Wer dienstlich länger als acht Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte - also zum Beispiel bei einem Kunden oder auf einer Fortbildung - tätig ist, kann Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Seit dem 1. Januar 2014 kann bei einer auswärtigen Tätigkeit von mehr als acht Stunden im Inland eine Verpflegungspauschale von zwölf Euro steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Bei einer ganztägigen Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Verpflegungspauschale 24 Euro. Erhält der Mitarbeiter vom Arbeitgeber auf der Dienstreise eine Mahlzeit, werden die Verpflegungspauschalen gekürzt. Für ein Frühstück erfolgt eine Kürzung um 4,80 Euro und bei einem Mittag- oder Abendessen um 9,60 Euro. Ab dem Jahr 2015 wird die Kürzung auch vorgenommen, wenn der Mitarbeiter auf Flügen eine entsprechende Mahlzeit erhält.