Hartz-IV für Tilgungsraten zur Eigenheimfinanzierung möglich

Darmstadt (dpa/tmn) - Mit Sozialleistungen soll kein Vermögen gebildet werden. Trotzdem kann man Anspruch darauf haben, auch Tilgungsraten für das Eigenheim als Zuschuss zu erhalten.

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Hartz-IV-Bezieher haben ein Recht darauf, dass das Amt im Ausnahmefall die Tilgungsraten für ein Haus übernimmt. Dies gilt unter den engen Voraussetzungen, dass das Eigenheim lange vor dem Bezug von Hartz-IV-Leistungen gekauft wurde und die Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 6 AS 422/12).

Der Fall: Ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen hatte 1984 für 290 000 D-Mark ein Haus mit einer Wohnfläche von 78 Quadratmetern gekauft. Nachdem der Mann arbeitslos geworden war, erhielt er nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes zeitweise Hartz-IV. Für die noch ausstehenden Tilgungsraten wurde ihm aber nur ein Darlehen gewährt. Nachdem er Rente bezog, klagte er auf Übernahme der Tilgungsraten.

Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte die Kommune, für die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu erbringen seien, gehörten grundsätzlich keine Tilgungsraten. Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor: Der Mann habe das Haus gekauft, als er noch keine Hartz-IV-Leistungen bezogen habe. Wenn die Tilgungsraten nicht übernommen wurden, drohe der Verlust des Hauses.

Auch sei die Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen gewesen. Der Anteil, der noch getilgt werden musste, habe bei nur noch 18,7 Prozent gelegen. Die Übernahme der Tilgungsraten sei auch angemessen, da die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich der Tilgung unter den Mietkosten in Höhe von 360 Euro lägen, die in der Stadt für einen Ein-Personen-Haushalt als angemessen gelten.