Medikamente für Hausapotheke nicht immer steuerlich absetzbar

Neustadt/Weinstraße (dpa/tmn) - Medikamente für die Hausapotheke können nicht zwangsläufig von der Steuer abgesetzt werden. Nur vom Arzt verschiebene Arzneimittel können steuerlich geltend gemacht werden.

Medikamente können nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn ein Arzt sie verordnet hat. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße. In diesem Fall könnten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden (Az.: 5 K 2157/12).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Ehepaares gegen das Finanzamt ab. Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung 1418 Euro als Kosten für Medikamente eingetragen, die sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollten. Eine ärztliche Verordnung konnten sie nur für einen Teil der Medikamente vorweisen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen daher keine Veranlassung, die Kosten für die nicht verordneten Arzneimittel als steuermindernd anzuerkennen. Das gelte unabhängig davon, ob es sich um vorbeugende Medikamente oder Mittel für eine konkrete Erkrankung handle.