Medizinisch notwendig: Lohnfortzahlung während Kur
Hannover (dpa/tmn) - Während eines Kuraufenthalts ist eine Lohnfortzahlung nur möglich, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az.: 10 Sa 1005/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Eine Frau unterzog sich 2013 einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog. Die Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe. Das Land - Arbeitgeber der Frau - betrachtete diese Kurmaßnahme als Erholungsurlaub. Die Frau dagegen war der Auffassung, ihr stehe für den Kuraufenthalt Entgeltfortzahlung zu. Sie wollte feststellen lassen, dass sie für das Jahr 2013 noch Anspruch auf 15 Tage Erholungsurlaub habe.
Das Urteil: Nach Auffassung des Gerichts hat die Frau keinen Anspruch auf die Urlaubstage, weder einen gesetzlichen noch einen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Der Grund: Sie habe nicht nachgewiesen, dass die Kur medizinisch notwendig gewesen sei. Bei bloßen Erholungskuren, die der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, habe man keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.