Steuersoftware kann von der Steuer abgesetzt werden
Berlin (dpa/tmn) - Durch Gesetzesänderungen, neue Rechtsprechung oder aktuelle Verwaltungsanweisungen ergeben sich jedes Jahr steuerliche Änderungen. Um die Steuererklärung richtig auszufüllen, bedienen sich viele Steuerzahler bestimmter Hilfsmittel.
Steuerfachliteratur sowie Steuersoftware sollen die Steuerzahler unterstützen. „Die Kosten für diese Hilfsmittel können von der Steuer abgesetzt werden“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Wichtig zu beachten: Die Kosten müssen aufgeteilt werden - in einen absetzbaren und einen nicht absetzbaren Anteil.
Der Hintergrund: Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit Einnahmen stehen, sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Privatsphäre stehen, sind nicht absetzbar. Entstehen Kosten, die sowohl beruflich als auch privat verursacht sind, zum Beispiel bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereinen oder Kosten für die Anschaffung einer Steuersoftware, muss die Aufteilung der Kosten geschätzt werden.
Zur Vereinfachung erlaubt die Finanzverwaltung bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereinen, für die steuerliche Fachliteratur und Software einen Abzug von 50 Prozent der Kosten. Dessen ungeachtet können Hilfsmittel für bis zu 100 Euro im Jahr vollständig angesetzt werden. Ein Beispiel: Zahlt ein Arbeitnehmer 150 Euro für ein Steuer-Fachbuch, kann er in seiner Einkommensteuererklärung 100 Euro als Werbungskosten ansetzen. Hätte der Arbeitnehmer 280 Euro für eine Steuersoftware sowie Steuerfachliteratur ausgegeben, könnte er davon 50 Prozent, also 140 Euro, als Werbungskosten ansetzen.