Nach Gasurteil: Jetzt rückwirkend Geld zurückverlangen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wenn Verbraucher in den vergangenen Jahren Post vom Gasversorger bekamen, enthielt sie oft keine guten Nachrichten. Immer wieder hieß es: Die Preise steigen. Jetzt gibt es für Kunden eine gute Nachricht: Viele dürfen auf Rückerstattungen hoffen.

Viele Gaskunden können nach einem aktuellen Urteil auf Erstattungen hoffen - sie sollten daher jetzt rückwirkend Widerspruch gegen unwirksame Preiserhöhungen einlegen. Möglich ist das für die vergangenen drei Jahre. Ausschlaggebend für die Frist ist das Datum auf der Rechnung, erklärt Mechthild Winkelmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Widerspruch sollte schriftlich eingehen. Die Verbraucherzentrale hat dazu online einen Musterbrief bereitgestellt.

Liegt die Preiserhöhung mehr als drei Jahre zurück, sei sie verjährt, erläutert Winkelmann. Hat der Kunde damals nicht widersprochen, hat er keine Chance, das zu viel gezahlte Geld zurückzubekommen. Umgekehrt können Kunden, die schon früher Widerspruch eingelegt haben, für einen entsprechend längeren Zeitraum Geld zurückverlangen. Bekommen vom Versorger eine Abfuhr, sollten sich an eine Verbraucherzentrale wenden, rät Winkelmann. Kommen sie auch mit ihrer Hilfe nicht an ihr Geld, sei das letzte Mittel die Klage.

Die Chancen, dass sie gewinnen, stehen seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch (31. Juli) gut. Der BGH entschied, dass der Versorger im Vertrag mit Sonderkunden genau festhalten muss, in welchen Fällen er den Preis erhöhen wird. Der bloße Verweis auf einen Paragrafen genüge nicht, um eine Preiserhöhung zu rechtfertigen, heißt es im Urteil. Sonderkunden sind laut Winkelmann alle Gaskunden, die bei ihrem Grundversorger schon einmal den Tarif gewechselt haben oder die den Versorger gewechselt haben. Der BGH urteilte nach einer Klage von 25 Sonderkunden des Essener Energiekonzerns RWE.

Laut Winkelmann ist das Urteil aber auch auf Sonderkunden anderer Anbieter übertragbar. Bei wie vielen Gaskunden die betreffenden unwirksamen Klauseln im Vertrag stehen, sei jedoch nicht klar. Kunden erkennen eine unwirksame Klausel daran, dass der Anbieter im Vertrag auf den Paragrafen vier der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden verweist.

Weiterhin wirksam seien dagegen Verträge, in denen der Versorger Klartext schreibt: „Das ist der Fall, wenn da zum Beispiel ganz genau steht, dass erhöhte Verwaltungskosten oder Bezugskosten ihn in Zukunft möglicherweise zwingen, den Preis in einer bestimmten Marge zu erhöhen.“