Nach Trennung kein finanzieller Ausgleich für Schenkungen

Coburg (dpa/tmn) - Wenn sich ein unverheiratetes Paar trennt, wird oft über Anschaffungen aus der gemeinsamen Zeit gestritten. Der aus dem Haushalt ausgezogene Ex-Partner hat aber nur dann einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, wenn das Folgende zutrifft:

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Es ist nachweisbar, dass seine Aufwendungen keine Schenkungen, sondern „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“ waren. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg (Az.: 22 O 400/15) macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Im konkreten Fall war ein Mann in das Haus seiner Partnerin eingezogen. Er zahlte keine Miete, beteiligte sich aber an den Nebenkosten und übernahm die Finanzierung von anstehenden Anschaffungen - er zahlte zum Beispiel für ein Esszimmer, einen Terrassenbelag und einen Wäschetrockner. Außerdem ließ er für seine beiden Fahrzeuge eine Doppelgarage bauen - für rund 15 000 Euro.

Nach der Trennung forderte er von seiner Ex-Partnerin insgesamt rund 30 000 Euro. Die Beklagte weigerte sich, ihm den Ausgleich zu gewähren - und zwar mit der Begründung, die Aufwendungen des Klägers seien Schenkungen gewesen. Und die Richter gaben der Frau Recht.

Zwar stand unstrittig fest, dass der Mann Zahlungen geleistet habe. Da der Kläger aber keine Rechnungen vorlegen konnte, konnte er das Landgericht nicht davon überzeugen, dass es sich um die sogenannten gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen handelte - also um Leistungen, die das tägliche Zusammenleben übersteigen und in der Erwartung erbracht wurden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand hat. Die Richter bewerteten die Aufwendungen des Klägers als Schenkungen an die Beklagte, und die Frau musste nicht zahlen.