Nicht automatisch Schadenersatz nach Reitunfall

Frankfurt (dpa/tmn) - Wer beim Reitunterricht einen Unfall erleidet, hat nicht automatisch Anspruch auf Schadenersatz. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Laut Gericht (Az: 4 U 162/12) haftet ein Reitlehrer nur dann für einen Sturz, wenn er seine Pflichten während des Unterrichts erheblich verletzt.

In dem Fall war eine Reitschülerin - eine Finanzbeamtin - in einer Reithalle gestürzt und hatte sich einen Lendenwirbel gebrochen. Ihr Pferd hatte im Trab plötzlich die Richtung geändert. Der Arbeitgeber der Beamtin, das Land Hessen, forderte von dem Reitlehrer die Arztkosten und das Gehalt für die Zeit, in der die Beamtin ausfiel.

Ohne Erfolg: Zwar habe der Reitlehrer seine Pflichten insofern verletzt, dass er die Schülerin weiter auf dem Wallach im Kreis traben ließ, während eine Stute und ihr Fohlen durch die Halle geführt wurden. Denn es sei naheliegend, dass ein Pferd wegen seines Herdentriebs den anderen folgen könnte. Der Wallach sei aber erst ausgebrochen, nachdem das Tor hinter dem anderen Pferd und ihrem Fohlen schon wieder zu war.