Ausgleich Pflege von Angehörigen kann für Rente angerechnet werden

Berlin (dpa/tmn) - Wer seine Erwerbstätigkeit für die Pflege eines Angehörigen einschränkt oder aufgibt, erwirbt in dieser Zeit entsprechend geringere Rentenansprüche. Allerdings gibt es hierfür einen Ausgleich, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund.

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Denn der Gesetzgeber zählt die ehrenamtliche Pflege bei der Rente wie eine Erwerbsarbeit. Die dafür zu zahlenden Rentenbeiträge trägt die Pflegekasse des Gepflegten.

Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen und nach dem Umfang, in dem professionelle Pflegedienste bei der Versorgung helfen. Als Faustregel gilt: je höher der Pflegegrad und je weniger professionelle Unterstützung, desto mehr Rente bekommen Pflegende für ihre Tätigkeit.

Wichtig zu beachten: Wer die Pflege übernimmt, darf das nicht erwerbsmäßig tun. Zudem muss die Pflege mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, in häuslicher Umgebung erfolgen. Werden mehrere Personen gepflegt, können die einzelnen Pflegezeiten zusammengerechnet werden.

Beim Pflegebedürftigen selbst muss mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt worden sein. Eine gegebenenfalls neben der Pflege noch ausgeübte Tätigkeit darf 30 Stunden in der Woche nicht überschreiten.