Pflichtteilsansprüche unterliegen keiner Schiedsgerichtsbarkeit

Heidelberg (dpa/tmn) - Mit einem Schiedsgericht können Streitigkeiten rund um das Erbe bindend geklärt werden. Pflichtteilsberechtigte werden aber besonders geschützt - ihre Ansprüche sind von der testamentarischen Schiedsklausel nicht nicht betroffen.

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Oft gibt es um die Verteilung eines Erbes Streit vor Gericht. Erblasser können in ihrem Testament aber festlegen, dass solche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht geklärt werden sollen. Die Entscheidung ist dann für alle Erben bindend. Das Landgericht Heidelberg setzte dem allerdings nun nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Grenzen: Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten sind von der Schiedsklausel des Erblassers ausgeschlossen (Az.: 2 O 128/13).

In dem verhandelten Fall bestimmte die Erblasserin in einem notariellen Testament zwei ihrer Kinder zu ihren Erben; ihre drei weiteren Kinder erwähnte sie nicht. Des Weiteren ordnete sie im Testament an, dass alle Streitigkeiten, die durch ihren Erbfall hervorgerufen würden, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem bestimmten Schiedsgericht und dessen Schiedsordnung unterworfen seien. Als ein enterbtes Kind von den erbenden Geschwistern vergeblich Auskunft über den Umfang des Nachlasses verlangt hatte, um die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmen, klagte es vor einem ordentlichen Gericht auf Auskunft. Die Erben hielten dieses aufgrund der testamentarischen Schiedsklausel für unzuständig.

Zu Unrecht, entschied das Landgericht Heidelberg erstmals über die bis dato umstrittene Rechtsfrage. Der Erblasser habe nicht das Recht, einem Pflichtteilsberechtigten durch Anordnung einer Schiedsklausel den Weg zu den ordentlichen Gerichten zu versperren und damit das Pflichtteilsrecht zu entwerten. Der Pflichtteilsberechtigte sei besonders geschützt. Dies gelte nicht nur für das Pflichtteilsrecht selbst, sondern auch für das Verfahrensrecht, was sich unter anderem darin zeige, dass der Pflichtteilsanspruch auch nur eingeschränkt pfändbar sei.