Post-Streik: Was Verbraucher über Fristen wissen müssen

Bremen (dpa/tmn) - Die gelben Fahrräder oder Autos werden in nächster Zeit seltener auf den Straßen zu sehen sein. Denn bei der Post wird gestreikt. Für Verbraucher gilt dennoch: Fristen für Schriftstücke und Pakete müssen eingehalten werden.

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Das Wichtigste im Überblick:

Wie erfahre ich, wann eine Frist zu laufen beginnt?

Bei Schreiben von Gerichten oder Behörden werden Verbraucher häufig in der sogenannten Rechtsmittelbelehrung über den Beginn der Frist informiert, erklärt Kindermann. Zwischen Unternehmen und Verbrauchern können Hinweispflichten bestehen, doch das ist nicht in jedem Fall so. „Die Regelungen sind hier ganz unterschiedlich“, sagt Edith Kindermann, Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im Zweifel sollten Verbraucher sich daher beim Absender erkundigen, wann eine Frist beginnt. Möglich ist auch, um eine Verlängerung zu bitten. Denn grundsätzlich gilt: Ein Warnstreik bei der Post ist keine Ausrede für eine verpasste Frist.

Reicht es, wenn ich im Internet bestellte Waren rechtzeitig abschicke?

Wer online etwas bestellt, kann die Ware in Ruhe zu Hause prüfen. 14 Tage haben Kunden in der Regel Zeit, bevor sie die Waren zurückschicken müssen. „Bei dieser Frist reicht es, wenn Sie die Waren innerhalb dieses Zeitraumes abschicken“, erklärt die Rechtsanwältin aus Bremen. Kommt das Paket aufgrund des Streiks verspätet beim Händler an, hat der Kunde die Frist trotzdem eingehalten. Dass das Paket rechtzeitig abgeschickt wurde, muss der Absender aber auch beweisen können: „Sie sollten den Einlieferungsbeleg aufheben.“

Was, wenn ein Schriftstück zu einem bestimmten Termin ankommen muss?

Wer einen Vertrag abschließt, kann häufig bis zu einem festgelegten Termin davon zurücktreten. Auch Schreiben bei Gerichten müssen häufig bis zu einem bestimmten Tag eingehen. Hier kommt es tatsächlich darauf an, dass der Brief rechtzeitig beim Empfänger ankommt. „Das Risiko dafür liegt beim Absender“, sagt Kindermann. Auf einen Warnstreik können sich Verbraucher hier nicht berufen.

Kann der Absender nicht davon ausgehen, dass die Post den Brief auch fristgemäß zustellt, muss er sich im Zweifel selbst um die Zustellung bemühen, und den Brief eventuell selbst einwerfen. „Nehmen Sie sich dafür am besten einen Zeugen mit.“ Wer ganz sichergehen will, kann den Zeugen schriftlich bestätigen lassen, dass der Brief eingeworfen wurde. Ist eine Antwort in Textform nötig, reicht unter Umständen auch ein Fax oder eine Mail aus. Ist die Schriftform nötig, muss es ein Brief sein.