Rechte des Testamentsvollstreckers oft eingeschränkt

Hamm (dpa/tmn) - Ein Testamentsvollstrecker kann nicht immer uneingeschränkt über das Erbe verfügen. Unter anderem dann nicht, wenn ihm das Testament nur ein Verfügungsrecht für die Zeit einräumt, bis die einzelnen Erben das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Im Erbfall beschränkt sich das Recht des Testamentsvollstreckers hier nur auf den Erbteil desjenigen, der diese Altersgrenze noch nicht erreicht hat. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: 15 W 461/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem Fall setzte eine Großmutter ihre drei Enkel zu Erben ein und ordnete Testamentsvollstreckung an. Als die Großmutter starb, waren zwei der drei Enkelkinder bereits über 21 Jahre. Die Testamentsvollstreckerin beantragte beim Nachlassgericht ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis. Hierin sollte festgelegt werden, dass sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des dritten Enkelkindes dessen Testamentsvollstreckerin sei und Verbindlichkeiten für den Nachlass insgesamt eingehen dürfe.

Nachdem das Nachlassgericht dem nicht stattgegeben hatte, klagte sie erfolglos. Die Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines Miterben sei zulässig, so die Richter. Dass der Testamentsvollstrecker die Befugnis habe, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, ändere nichts an dem Umstand, dass dies nur auf den Erbanteil des Miterben beschränkt sei. Ein Testamentsvollstrecker könne in solchen Fällen keine bindende Verpflichtungsbefugnis für den gesamten Nachlass eingehen.