Freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

Berlin (dpa/tmn) - Ist eine Firma verpflichtet, den Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, müssen dafür Rückstellungen gebildet werden. Gilt das auch, wenn sie sich freiwillig zu der Prüfung verpflichtet hat?

Berlin (dpa/tmn) - Ist eine Firma verpflichtet, den Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, müssen dafür Rückstellungen gebildet werden. Gilt das auch, wenn sie sich freiwillig zu der Prüfung verpflichtet hat?

Besteht für eine Firma die Pflicht, den Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, müssen dafür Rückstellungen gebildet werden. Das Unternehmen erzielt dadurch im abgelaufenen Geschäftsjahr weniger Gewinn und muss weniger Steuern zahlen, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Gesellschaft freiwillig verpflichtet hatte, den Jahresabschluss prüfen zu lassen. Eine entsprechende Regelung war im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben. Das Finanzgericht lehnte hier allerdings die Bildung einer Rückstellung ab. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich nur um eine geschäftsinterne Regelung (Aktenzeichen: 14 K 229/09).

Gegen dieses Urteil wurde allerdings beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Aktenzeichen: IV R 26/11). Betroffene Gesellschaften können sich auf dieses Verfahren berufen. Akzeptiert die Finanzverwaltung die Rückstellung nicht, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. In der Einspruchsbegründung sollte auf das BFH-Verfahren verwiesen werden.