Rente — nicht erst mit 67 Jahren

Zwar steigt das gesetzliche Einstiegsalter. Individuell lässt sich aber gegensteuern.

Düsseldorf. Wer heute 50 oder jünger ist, wird vielfach bis 67 arbeiten müssen. Für viele ist das kaum vorstellbar. Doch der Ausstieg aus dem Arbeitsleben kann auch früher klappen. Sozusagen als „Bonbon“ für besonders treue Kunden bietet die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin eine Rente mit 65 ohne Abschläge an: Die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Allerdings muss man dafür 45 Versicherungsjahre nachweisen.

Für Studenten und Arbeitslose ist die Aufnahme eines rentenversicherungspflichtigen Minijobs auch in Hinblick auf die Rente mit 65 interessant. Ein Jahr mit Minijob zählt nun als Versicherungsjahr. Die Rentenversicherungspflicht kostet bei einem vollen gewerblichen 450-Euro-Job monatlich 17,55 Euro.

Wer auf einem Lebensarbeitszeitkonto Arbeitszeit anspart, kann sich vorzeitig vom Job verabschieden — mit Lohn und Sozialversicherung, aber ohne Arbeit. Diese Konten, die viele Betriebe freiwillig anbieten, funktionieren ähnlich wie die Altersteilzeit: Zunächst verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Gehalts, dafür werden sie früher freigestellt.

Wer insgesamt 35 (Renten-)Versicherungsjahre zusammenbekommt, kann auch künftig noch mit 63 Jahren die „Altersrente für langjährig Versicherte“ erhalten. Die Rente fällt dann um bis zu 14,4 Prozent niedriger aus. Statt einer Monatsrente von 1400 Euro gibt es dann beispielsweise nur 1200 Euro. Den Rentenabschlag kann man aber ganz oder teilweise ausgleichen. Derzeit müsste ein Versicherter mit einem Rentenanspruch von 1400 Euro brutto rund 25 000 Euro an die Rentenkasse zahlen, wenn er zwei Jahre vor Erreichen seines regulären Rentenalters in Ruhestand tritt.

Eine solche Einzahlung kann sich durchaus lohnen, auch aus steuerlichen Gründen. Denn Einmalzahlungen in die Rentenkasse sind steuerlich absetzbar — ab 2025 sogar zu 100 Prozent. Interessant ist dies vor allem für Lebensversicherungs-Sparer. Wer derzeit eine Kapitallebensversicherung mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren abschließt, muss — wenn die Versicherung abläuft — die Hälfte der Kapitalerträge aus der Versicherung versteuern. Wird das frei werdende Geld aber zum Rückkauf von Rentenabschlägen verwandt, so bleiben die Erträge der Kapitallebensversicherung steuerfrei.