Richtig umtauschen: Kunden haben kein Recht auf Rückgabe

Berlin (dpa/tmn) - Jedes Jahr landen unter dem Weihnachtsbaum ungeliebte Geschenke. Über kratzige Socken oder defekte MP3-Player freut sich kaum jemand. Nach den Feiertagen beginnt daher der zweite Ansturm auf die Geschäfte.

Doch ein Umtausch ist nicht immer möglich.

Die grelle Krawatte zu Weihnachten kam nicht gut an. Genauso wenig wie der kitschige Wandteller. Das Problem: Die Beschenkten können die ungeliebten Präsente nicht ohne weiteres wieder in den Laden bringen. Denn bei einwandfreier Ware haben Kunden grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch. „Wenn man im Laden etwas kauft, gilt die Regel: Vertrag ist Vertrag“, sagt Edda Costello von der Verbraucherzentrale Hamburg. Dennoch kommen viele Händler ihren Kunden entgegen.

Individuell nachfragen:Manche Händler gewähren zum Beispiel einen Umtausch individuell auf Nachfrage. Dann sollten sich die Käufer die ausgehandelten Konditionen unbedingt aufschreiben lassen. Oder aber an der Kasse hängt ein entsprechender Aushang mit den Umtauschregeln. Manchmal stehen die Konditionen für den Umtausch auch auf der Quittung - wie etwa die Rückgabefrist.

Kassenbon aufheben:Den Kassenzettel noch zur Hand zu haben, ist im Falle eines Umtauschs ohnehin hilfreich. Mit ihm kann man leichter beweisen, wann man die Ware gekauft hat. Hat man per Lastschrifteneinzug bezahlt, reicht der Kontoauszug.

Nach Kulanz erkundigen: Der Händler bestimmt die Konditionen der Rückgabe. Er entscheidet, innerhalb welchen Zeitraums er die einwandfreie Ware zurücknimmt und ob das Preisetikett noch dran sein muss. „Am besten erfragen Sie bereits beim Kauf, wie es mit einem Umtausch aus Kulanz aussieht“, rät Kai Falk, Geschäftsführer des Handelsverbands Deutschland in Berlin.

Regeln für Internet und Katalog: Wieder andere Umtauschregeln gelten für Geschenke, die im Internet oder per Katalog bestellt worden sind. „Im Online- und Versandhandel gilt grundsätzlich das Fernabsatzrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen“, erklärt Falk. Denn Bestellkunden sollen, wie Ladenkunden auch, die Möglichkeit haben, das Produkt in den Händen zu halten. Wenn es ihnen dann nicht gefällt, können sie es zurücksenden.

Selbst für einen nach den eigenen Wünschen zusammengestellten Computer aus dem Internet gilt dieses Widerrufsrecht. Denn die Computerteile können wieder leicht voneinander getrennt werden, befand der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 295/01). Dagegen gilt das Widerrufsrecht nicht bei verderblicher Ware oder entsiegelten CDs.

Wenn das Widerrufsrecht in Anspruch genommen wird, trägt grundsätzlich der Händler die Kosten für die Rücksendung. Bei einem Warenwert von unter 40 Euro kann der Händler aber dem Kunden diese Kosten beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen. „Die Hinsendekosten trägt immer der Händler“, sagt Falk.

Regeln für mangelhafte Ware:Ganz andere Regeln gelten bei mangelhafter Ware. Der Verbraucher kann defekte Ware innerhalb von zwei Jahren reklamieren. Der Käufer muss in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat. „Nach sechs Monaten aber muss der Kunde beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat“, erklärt Falk. Der Verkäufer kann die mangelhafte Ware zunächst zweimal reparieren. Danach muss er sie tauschen oder das Geld zurückgeben. Am besten sollte eine Reklamation schriftlich erfolgen.