Sicherheit beim letzten Willen

Von Dienstag an steht der Wille des Patienten an oberster Stelle. Sieben Fragen und Antworten zur Neuregelung.

Berlin. Nach langer Diskussion tritt heute das Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen in Kraft. Sechs Jahre war im Bundestag darüber diskutiert worden, in welchem Umfang der vorab geäußerte Wille beachtet werden soll, wenn der Patient ohne Bewusstsein nur noch mit Hilfe von Apparaten am Leben gehalten wird. Letztlich verständigte man sich auf ein Gesetz, das die Befolgung des Patientenwillens zum obersten Grundsatz macht - noch vor dem Lebensschutz.

In diesen Dokumenten können Volljährige festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Dabei ist unter anderem an Fälle von Wachkoma oder schwerer Demenz zu denken.

Zunächst sind nur schriftliche Verfügungen zu beachten. Das Dokument richtet sich nach dem Gesetz nicht unmittelbar an den Arzt, sondern an den Betreuer des Patienten. Der ist immer zu bestellen, wenn der Patient nicht geschäftsfähig ist. Der Betreuer prüft dann, ob die Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen. Ist das der Fall, dann "hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen". Das heißt: Der Betreuer, oft ein naher Angehöriger, muss zunächst schauen, ob die Verfügung beispielsweise wirklich die Behandlung nach einem Schlaganfall betrifft, den sein Schützling erlitten hat. Wenn ja, muss er vom Arzt die festgelegte Art von Behandlung verlangen.

Stimmen Betreuer und Arzt in der Auslegung der Verfügung überein, kann im Extremfall eine Behandlung abgebrochen werden, selbst wenn dies den Tod zur Folge hat. Der Mediziner ist aber auch eine Kontrollinstanz. Sieht er den Fall anders als der Betreuer, muss das Gericht entscheiden, falls Todesgefahr bei einem Behandlungsabbruch besteht.

Nach dem Gesetz haben die Verfügungen kein Verfallsdatum. Allerdings empfiehlt es sich, die Verfügung immer wieder zu erneuern.

In einer Formulierungshilfe des Bundesjustizministeriums heißt es: "Jedem Menschen, der eine Patientenverfügung erstellen möchte, sollte bewusst sein, dass vor der Niederlegung eigener Behandlungswünsche ein Prozess der persönlichen Auseinandersetzung mit Fragen steht, die sich im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod stellen." Eine Beratung wird von allen Experten als empfehlenswert bezeichnet. So sollte eine Verfügung bei bestehender Krankheit nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt konkretisiert und in ihr auch näher auf krankheitsbezogene Wünsche eingegangen werden. Die Verfügung sollte danach möglichst konkret gefasst werden. Eine Formulierung wie "Ich will nicht qualvoll dahinvegetieren" hilft kaum weiter.

Ja. Er kann helfen, den Patientenwillen durchzusetzen. Außerdem dürfte eine Person, die schon bevollmächtigt worden ist, oft zum Betreuer ernannt werden.

Bislang haben geschätzt bis zu neun Millionen Bürger solche Anordnungen abgegeben. Die alten Verfügungen bleiben wirksam. Es ist jedoch ratsam, die Formulierungen daraufhin zu überprüfen, ob sie der neuen Gesetzeslage entsprechen.